Das Sehen ist mit der Geburt des Kindes noch nicht vollständig entwickelt. In den ersten Lebensmonaten wird das Gehirn quasi geschult, scharf zu sehen. In dieser Phase sind Störungen des
beidäugigen oder -noch gefährlicher- des einäugigen Sehens sehr gefährlich und können zu starken funktionellen Sehbehinderungen führen. Bekannte Beispiele dafür sind das Schielen,
unterschiedliche Brechungsfehler (Kurzsichtigkeit,Weitsichtigkeit) oder unerkannte Trübungen der brechenden Medien (angeborener grauer Star).
Durch das Längenwachstum des Auges kann es zu Veränderungen der Brechkraft kommen (Entwicklung von Kurz-, Weit- oder Stabsichtigkeit). Da dieses von Kindern meistens nicht bemerkt wird, können
Beschwerden wie Kopfschmerzen, Ermüdung oder schulische Leistungsstörungen entstehen.
Angeborene oder erworbene Netzhauterkrankungen lassen sich nur durch entsprechende Routinekontrollen bestimmen.
Nach Leitlinien des Berufsverbandes der Augenärzte (BVA) und der Deutschen Ophthalmologischen Gesellschaft (DOG) sollte eine augenärztliche Untersuchung durchgeführt werden:
In der 1. Lebenswoche bei Bedeckung der Pupille durch Lidanomalien oder familiärer Veranlagung von Linsentrübungen
6.-8. Lebenswoche routinemäßig zum Ausschluss krankhafter Veränderungen und zur Überprüfung
der Fixation
U 3 bei zuvor auffälligem Untersuchungs-Befund
6.-12. Lebensmonat bei familiärer Belastung durch Schielen
oder höheren Brechungsfehlern
Alle zwei Jahre sollte eine Sehschärfe-prüfung beim Augenarzt erfolgen. Die Augenlänge wächst ca. bis zum 23. Lebensjahr und damit kann sich auch die Sehleistung ändern und eine Brillenversorgung
erforderlich sein. Bis zum 18. Lebensjahr werden die Gläser von Ihrer Krankenkasse erstattet.